Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schenkerlohn
Schenkerlohn, m.
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löset der wirt aus den 5 ohmen die ohm à 24 maß ... 36 fl., wird also, weil derselbe den verordneten schenkerlohn nicht haben kann, verordnet, daß der rothe wein verzapft wird für 9 albus 4 pf.1658 Gerhard,SaarbrSteuerw. 89