Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheltungsklage
Scheltungsklage, f.
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wan ein frembder oder burger ... wider einen burger ein iniuri- und scheltungsclag [hätte], ... soll kein schriftliche clag angenomen, sondern durch mündliche verhör abgehandlet [werden]1623 OÖsterr./ÖW. XIV 57
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wann ein herr und meister von einem mittmeister ... gescholten wurde, so solle selbiger nicht eher in die versammlung einer e[hrsamen] meisterschafft kommen mögen, bis er sich der scheltung halber legitimiert oder wenigstens die scheltungsklage an seiner behörde anhängig gemacht hat bey 1 lb bueß1778 ZürichZftG. II 801