Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheltungsklage
Scheltungsklage, f. I Klage wegen Verleumdung oder Beleidigung bdv.: Injurienklage vgl. Scheltung (I) wan ein frembder oder burger ... wider einen burger ein iniuri- und scheltungsclag [hätte], ... soll kein schriftliche clag angenomen, sondern durch mündliche verhör abgehandlet [werden] 1623 OÖsterr./ÖW. XIV 57 II Klage wegen einer Scheltung (II) wann ein herr und meister von einem mittmeister ... gescholten wurde, so solle selbiger nicht eher in die versammlung einer e[hrsamen] meisterschafft kommen mögen, bis er sich der scheltung halber legitimiert oder wenigstens die scheltungsklage an se…