Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheinwechsel
Scheinwechsel, m. I zu Schein (IX) Tausch zweier nur scheinbar gleichwertiger Objekte, um so berechtigte Dritte zu übervorteilen dergleichen scheinwechsl, so mehrers einem khauff als tausch oder wechsl zu vergleichen 1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 20 § 4 II falscher, fehlerhafter Wechsel; insb.: zur Täuschung des Rechtsverkehrs in der Form eines Wechsels ausgestellte Schuldverschreibung schuld-verschreibungen, welche ... unter dem schein und namen des wechsels ausgestellet werden: ... wenn solche scheinwechsel ... dargethan werden ... [wird] die wechsel-execution darauf nicht erkannt J.R. Wegelin…