Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheinwechsel
Scheinwechsel, m.
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dergleichen scheinwechsl, so mehrers einem khauff als tausch oder wechsl zu vergleichen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 20 § 4
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schuld-verschreibungen, welche ... unter dem schein und namen des wechsels ausgestellet werden: ... wenn solche scheinwechsel ... dargethan werden ... [wird] die wechsel-execution darauf nicht erkanntJ.R. Wegelin, Österreichisches Wechsel-Recht (Lindau 1719) 140
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schein-wechsel ... sind nicht zu passiren1742 Siegel,CJCamb. II Reg.