Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheinkauf
Scheinkauf, m.
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ein scheynkauff, so auß vrsach eines vertrags geschehen, bündet den scheynkauffer nit, die kauffsumma zůbezalen, dann es gilt mehr was gehandelt wirdt weder das was scheynlich verstanden wirdt1566 Pegius,CodJust. 176v Volltext (und Faksimile)
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da ... der verkaufer umb ein ubermenige summa gelts mit einen frembden ainen scheinkauf treffe ... so mag der negst freund das gericht anrufen1573 NÖLTfl. II 3 § 42
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iedoch daß ... keine simulationes und schein-kaͤuffe hierbey vorgehen1622 SächsGO. 1102 Faksimile
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wir wollen ... schein-kaͤuffe, als die nur auf betrug und gefehrd abgesehen sind, von gemeiner sicherheit wegen nicht zulassen1761 BernStR. VII 2 S. 856 Faksimile
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scheinhandel, scheinkauf: ist diejenige handlung, da iemand einen contract oder kauf nur zum schein, nicht aber zur wuͤrklichen verbindung schliesset; dergleichen sind ... verboten1762 Wiesand 950 Faksimile
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taxationes [sollen] angeordnet werden ..., wenn der richter selbst bey dem ... kauf- oder theilungs-contract ... einen schein-kauf oder uebereilung zu muthmaßen ursache findet1772 CSax. I 1000 Faksimile
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die gemeine sicherheit erforderet ... jenige verordnung einzuführen, die ... von der landtschaft Niedersimmenthal zu hemmung der scheinkäufen errichtet worden1778 InterlakenR. 660 Faksimile
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was von eltern auf kinder kaufs- oder erbsweise kommt ... [dabei sollen] vorgehende schleich- und scheinkäufe, so zum nachtheil der löser sein, sorgfältig vermieden werden1788 WürtLändlRQ. II 533 Faksimile
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ob das wahre unter einem solchen scheinkaufe verborgene geschäft gültig sey oder nicht, ist nach den eigenthümlichen regeln dieses geschäftes zu beurtheilen1794 PreußALR. I 11 § 71