Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheingehen
Scheingehen, n. zu Schein (VI) Bezeichnung für eine Art Ordal, bei dem der mutmaßliche Täter nackt vor ein Körperteil des Tatopfers treten muss vgl. Bahrrecht (I) das scheingehen, womit sich todtschlager wegen angeschuldigter mordthat reinigen mußten 1755 Strodtmann,Alterthümer 31 bey dem scheingehen [wurde] aber eine abgenommene hand des ermordeten im gerichte aufbehalten, die das schein hieß, welche der beschuldigte anrühren mußte 1801 Rößig,Altertümer 332 [Titel:] besondere art eines ordalii, oder gadesrechtes, das scheingehen genannt, welches im herzogthume Bremen gebräuchlich gewesen oJ. …