Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheinbehelf
Scheinbehelf, m.
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unbeständigen scheinbehelfen [wird eine Abfuhr erteilt, sie werden] für undüchtig, ungültig und verwerfflich [erklärt]1660 Straßburg/Eisenbart,KleidO. 49
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daß etwan ... leüth zu ihrer entschuldigung die nichtigen scheinbehelff einwenden wurden1673/97 Lindau/Wüst,Policey I 191
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scheinbehêlf: ... eine entschuldigung, einer bösen sache einen guten schein zu geben1798 Adelung² III 1401 Faksimile