Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheibenschießen
Scheibenschießen, n.
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die in stedten moͤgen mit buͤchssen zum schirm und scheiben schissen darinne sich vben vnd zum reisen der buͤchssen brauchen1577 PreußLO. 1577 Bl. 30r Faksimile
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[Ordnung der Ritterschule:] zu welcher zeit ... diese ... exercitien [scheiben-schiessen] getrieben werden, darüber soll alle halbe jahr ... eine gedruckte schedula publiciret werden, wornach sich ein jeder richten, und seine zeit eintheilen könne1688 SchulO.(Vormbaum) II 736 Faksimile
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obschon einige ... das scheiben-schiessen ... nach geendetem gottesdienst gestatten, so seynd doch andere hierinn der meynung, daß ... man ... von solchen exercitiis an sonn- und fest-taͤgen abstrahiren soll1705 KlugeBeamte I² 588 Faksimile
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das scheibenschiessen ... ohne ausdruckliche erlaubnus der gnedigen gerichtsherrschaft [ist verboten] bei sechs thaler straf1733 Tirol/ÖW. II 261 Faksimile
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[an sonn- und ... feiertaͤgen soll man] das scheiben- und vogelschiessen ... gaͤnzlich unterlassen1756 SammlBadDurlach I 101 Faksimile
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das scheiben-schuͤssen ... woͤchentlich in den sommer-monaten ... wird von der landesherrschaft gestattet1757 Estor,RGel. I 559 Faksimile
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daß den gerichtsdienern die exclusion von oͤffentlichen scheibenschießen gegeben ... werden solle1792 KurpfSamml. V 251 Faksimile