Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schatzbauer
Schatzbauer, m. seinem Grundherrn abgabepflichtiger Bauer vgl. Schatzgut werden deß churfürsten schatzbauren nit allein mit hunderten und sonder mit tausenden und viel mehr dahlern aus haus, hofe und aller erbpacht kauft und zum hochsten nachtheil des ertzstiefts 16. Jh. RhArch. 50 S. 188 selbiges recht hat ebenfalls der schatz-bauer auff seinem sonderbaren schatz-eigenthumb zu geniessen, zu versetzen und zu verkauffen nach seinem behuff und gelegenheit 1664 SammlLivlLR. II 328 Faksimile dieses recht [roͤden, acker anlegen] geniesset der schatz-bauer, wann er sonsten annoch immediate ... unter…