Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schatzbauer
Schatzbauer, m.
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werden deß churfürsten schatzbauren nit allein mit hunderten und sonder mit tausenden und viel mehr dahlern aus haus, hofe und aller erbpacht kauft und zum hochsten nachtheil des ertzstiefts16. Jh. RhArch. 50 S. 188
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selbiges recht hat ebenfalls der schatz-bauer auff seinem sonderbaren schatz-eigenthumb zu geniessen, zu versetzen und zu verkauffen nach seinem behuff und gelegenheit1664 SammlLivlLR. II 328 Faksimile
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dieses recht [roͤden, acker anlegen] geniesset der schatz-bauer, wann er sonsten annoch immediate ... unter uns und der cron ist1664 SammlLivlLR. II 328 Faksimile