Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schankverlag
Schankverlag, m.
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ist ein kloster-voigt ... die staͤdl. buͤrger ... bey ihrem brauurbar ... zu schuͤtzen ... verbunden; ... [kann daher nicht] gut heißen ..., wenn der aebtißin bediente ohne ... concession unter dem schein eines erlaubten tischtrunks-brauens ... sich ... unterfahen, zu oͤffentl. schank- und kretzscham-verlag bier zu brauen, zu verzapfen, und um geld zu verkaufen1669 Weinart I 473 Faksimile
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daß weder auf unsern aemtern noch sonsten auf dem lande, ohne unterscheid des standes, sich niemand des brauens zum schanck- oder krug-verlage anmassen solle, er habe dann solches ... durch ... concession ... erhalten1692 CCMarch. IV 4 Sp. 117 Faksimile
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dem dominio D. aber in ansehung der diesem vorwerk bestrittenen jurisdiction, schank-verlag und aussetzung der handwerker juris competentia vorzubehalten1783 SchlesDorfU. 126 Faksimile