Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schankverlag
Schankverlag, m. Befugnis, eine oder mehrere Gaststätten (exklusiv) mit selbsthergestellten Getränken, insb. Bier, zu beliefern; auch das Beliefern selbst und der Verkauf der Getränke bdv.: Kretschamverlag, Krugverlag vgl. Bierverlegerei Sachhinweis: HRG.¹ IV 1355 ff. ist ein kloster-voigt ... die staͤdl. buͤrger ... bey ihrem brauurbar ... zu schuͤtzen ... verbunden; ... [kann daher nicht] gut heißen ..., wenn der aebtißin bediente ohne ... concession unter dem schein eines erlaubten tischtrunks-brauens ... sich ... unterfahen, zu oͤffentl. schank- und kretzscham-verlag bier zu brauen, zu ver…