Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Salzschank
Salzschank, m.
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es soll ... niemanden der saltzschanck verstattet werden, er habe denn eine zu dem behuef gedruckte bestallungs-instruction fuͤrzuzeigen und koͤnne also damit beweisen, daß er den gebuͤhrenden eyd geleistet1665 CCMarch. IV 2 Sp. 27 Faksimile
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habe sich der rath ... erbothen, ... dem besitzer des s.s. ... antheil des saltz-zinses zu geben; dargegen alles befugniß einiges saltz-schanckes ... wegfallen sollte1721 Knauth,Altenzella VI 42 Faksimile
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rüget der richter ... einen freien ... bier-, branntwein- und salzschank mit rechtem maß an kannen, fässeln und seideln ... zu haben1743 Mitter,ZittauRatsd. 156
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der salzschank selbst wird ... entweder durch churfuͤrstliche salzschenken oder aber durch die patrimonialobrigkeiten besorget1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 69 Faksimile