Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rungenschaft
Rungenschaft, f.
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ordnet ... disen puncten der errungenschafft krafft dises dahin, dass unter mann und weib, welche mit voriger ehe kindern zur andern ehe gegriffen, der r.[ungenschaft] halben hinfuͤro kein unterschied mehr solle gemacht, sondern dem stieffvatter vom errungenen ein dritteil zum vorauss heimgetheilet wird1668 SchwäbWB. VI Nachtr. 2855 Faksimile
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das letztlebende ehegemaͤcht fordert oͤfters ein wohl geruͤst bett, unter dem nahmen des ehebettes aus der rungenschaft, vor sich zum voraus1726 LeiningenErbfO. 840 Faksimile
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wenn eheleute von einander versterben und an rungenschaft nichts oder wenig vorhanden, daß das letztlebende vor seine in stehender ehe gethane arbeit und dienste nach anzahl der zugebrachten jahre ihme eine vergeltung aus des verstorbenen verlassenschaft fodert1726 LeiningenErbfO. 840 Faksimile
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in so ferne mir die hälffte der rungenschafft under der mobilien gebühret1774 Kriegk,Goethe 459