Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Rungenschaft
Rungenschaft, f. während der Ehe gemeinsam erworbenes Vermögen ordnet ... disen puncten der errungenschafft krafft dises dahin, dass unter mann und weib, welche mit voriger ehe kindern zur andern ehe gegriffen, der r.[ungenschaft] halben hinfuͤro kein unterschied mehr solle gemacht, sondern dem stieffvatter vom errungenen ein dritteil zum vorauss heimgetheilet wird 1668 SchwäbWB. VI Nachtr. 2855 Faksimile das letztlebende ehegemaͤcht fordert oͤfters ein wohl geruͤst bett, unter dem nahmen des ehebettes aus der rungenschaft, vor sich zum voraus 1726 LeiningenErbfO. 840 Faksimile wenn eheleute v…