Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ruhestunde
Ruhestunde, f.
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daß bey sommers zeiten, ... andere tageloͤhner, bis abends umb sieben uhr bey der arbeit bleiben, welches ... nicht allein geaͤndert, und abkommen, sondern auch allerhand ander unordnung des an- und abgehens bey der arbeit, wie auch der ruhe-stunden halben, anjetzo vorgehen soll1606 CCMarch. V 2 Sp. 587 Faksimile
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von 7 bis 8 uhr ist ruhestund und frühestük mit suppen1783 BernStR. VII 1 S. 489 Faksimile
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bey spanndiensten ... müssen den unterthanen die jeden orts gewöhnlichen ruhestunden zum frühstücke ... gelassen werden1794 PreußALR. II 7 § 363