Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
ritterlehen
ritterlehen , n. feudum nobile Stieler 1126 , praedium feudale Frisch 2, 122 c ; lehn, das seinen besitzer zu ritterdiensten verpflichtet, sonst aber von allen lasten befreit: auch haben wir yn diessem kauff usz gezogen und usz genommen unsere ritterlehen. Haltaus 1551 ; nicht von adel, denn ihr landbesitz war kein fahnenlehn, auf welchem sie die hohe gerichtsbarkeit übten, münzen schlugen, den rittergurt und ritterlehen austheilten. Freytag ges. aufs. 2, 456 .