Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ritterhauptmann
Ritterhauptmann, m., Ritterhauptleute, pl.
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ritterhauptmann uff Kraichgau1488 Kraichgau 1 (1968) 82
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so wuͤrde auch ratione des kriegs-raths und ritter-hauptmanns admission die ritterschafft disen modum sich nicht entgegen seyn lassen1664 Moser,StaatsR. 31 S. 358 Faksimile
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[Buchtitel:] copia käyserl. allergnädigsten schreibens an herrn ritter-hauptmann, räthe und außschuß der ohnmittelbahren freyen reichs ritterschafft in der Wetterau und zugehörigen orthen ... sub dato Eberstorff den 30. septembris 1694
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[die Reichsritterschaft] teilt sich in drei klassen oder kreise ... jede klasse wird ... in gewisse orte oder viertel eingeteilt ... jede klasse hat ihren direktor, jedes viertel seinen ritterhauptmann1757 RechtVerfMariaTher. 505
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ein jeder ritterkraiß [hat] sein eigenes directorium; welches ... aus desselben mitteln erwaͤhlt ... ist ... aus einem haupte, oder praͤsidenten, und verschiedenen adelichen raͤthen bestehet ... eines solchen cantons besonderer director, oder ritterhauptmann [hat] ... die direction des ganzen ritterkraises ... zu fuͤhren1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 101
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[es] waren unter diesen umstaͤnden also anfaͤnglich die ritterhauptleute, raͤthe und ausschuͤsse eigentlich bloße beamte der rittergenossenschaft1788 Kerner,RRittersch. II 71 Faksimile
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ein ritterhauptmann ist der erste vorsteher desjenigen collegiums, welches die mitglieder eines cantons uͤber sich in der ... vom kaiser bestaͤtigten ritterordnung erkohren, dem sie die ausuͤbung gewisser rechte uͤber sich zugestanden haben1788 Kerner,RRittersch. II 91 Faksimile
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von dem ritterhauptmann oder direktor eines ritter-cantons uͤberhaupt1789 Mader,ReichsrMag. XI 32
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uebrigens bekommen dieses praͤdicat [Eure Exzellenz] ... c) die ritterhauptleute der freyen r[eichs]ritterschaft, nebst den ritterraͤthen in Franken und Schwaben von niedern1793 Bischoff,Kanzlei. I 450 Faksimile
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conferenzen der ritterhauptmänner, wozu ... nur diese eingeladen werden, daher auch ... mit den cantonsgliedern keine rücksprache genommen wird1804 Gönner,StaatsR. 416 Faksimile