Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ringerung
Ringerung, f.
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enderung oder ringerung der müntz1528 Wielandt,BadMünzG. 98
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als auch den commissarien die ringerung der anschlaͤg zu thun befohlen worden1532 RAbsch. II 360 Faksimile
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in ringerung des alten grundtdienst1552? Walther,Trakt.(Ri.) 10 Volltext
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wo einer oder mehr staͤnde waͤren, so sich in vorigen anschlaͤgen zu hoch beschwert zu seyn erachten und noch eine geringere oder weitere ringerung begerten1556 Moser,KreisAbsch. I 44 Faksimile
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haben etliche fuͤrsten und staͤnde uͤber die vorige moderation noch weitere ringerung auf etliche jahr erlangt1565 Moser,StaatsR. 30 S. 524 Faksimile
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wo dann einiger stand ob solcher der verordneten moderatorn ringerung oder abschlagung sich beschwert zu seyn vermeynen wuͤrde1570 RAbsch. III 303 Faksimile
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sie [kirchliche Rechnungsprüfer] sollen aber in expedirung solcher rechnung die unnöthige zerungen, weil die zu ringerung der gemeinen kasten gereichen, meiden1573 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 118 Faksimile
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die ringerung und staigerung des uberzinß1577 Steiermark/ÖW. VI 13 Faksimile
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ringerung des weitläuffigen costlichen hofwesens1618 WürtLTA.² III 368
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ohne einigen abgang, schaden oder ringerung1636 Schrötter,ÖStaatsr. II 323
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daß etliche ständ ... bey ihren mitständen ... so gar kein mitleiden, weniger eine ringerung oder auch nur zahlungsfrist finden mögen1648 Gothein,Colloqu. 75
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ringerung, detrimentum, valvatio, empirance, heißt in der muͤntze eine verschlimmerung der muͤntze1742 Zedler 31 Sp. 1676 Faksimile