Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Retrakt
Retrakt, m.
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dem retractui oder einstand1675 CAustr. I 352 Faksimile
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der retrakt der an todte hände veräusserten güter ist gar keiner verjährung unterworfen1804 Gönner,StaatsR. 408 Faksimile
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[es] sind als besondere gattungen des retracts zu bemerken: die marklosung, der landmannseinstand oder der buͤrgerretract1806 Runde,PrR.⁴ 157