Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Repertorium
Repertorium, n.
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daß allen beyden gerichtlichen audientien vorgehende submissiones causarum in margine judicialis protocolli fleißig annotiret und nach der audienz in das ... submißions-buͤchlein ... eingetragen, von den lesern mit beyhuͤlff des registratoris drey verschiedene repertoria gefertiget ... werden1662 RAbsch. IV Zugabe 100 Faksimile
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das repertorium iuris publici1762 Hellfeld IV 2270 Faksimile
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der copiist ... hat ... aus den expeditions-buͤchern und dem journal ... ein repertorium ... zu fuͤhren1765 NCCPruss. III 820 Faksimile
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ueberhaupt muß ein jeder registrator fuͤr alle zu seiner registratur gehoͤrige akten und piecen haften, und sich also bestaͤndig gefaßt halten, sie nach den repertoriis in guter ordnung vorzeigen, die fehlenden aber richtig nachweisen zu koͤnnen1781 CJFrid. III 5 § 36
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repertorium des teutschen staats und lehnrechts1782 Scheidemantel,Repert. I Titelbl.
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repertorium des gesammten positiven rechts der deutschen besonders für practische rechtsgelehrte1798 RepRecht I Titelbl.
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repertorium über die königlich württembergische gesetzgebung1810 Knapp,RepWürt. I Titelbl.
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repertorium der staats-verwaltung des königreichs Baiern1813 RepStaatsVerwBaiern Titelbl.