Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rentei
Rentei, f.
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das vns [marggraff] die vbermaß des biergeldes ... durch vnsere stedte in vnser rentei geschickt ... werde1572 CCMarch. IV 4 Sp. 36 Faksimile
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dass wir ime ... auss vnser renttey oder einem andern, gewissen ordt ... zweyhundert thaler besoldunge erlegen1572 SchulenburgUB. II 295
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ihme ... 28 fl. ... aus der fürstl: rentey ... gereicht werden sollen1673 Schmidt,AnsbachMusik 51
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der profeßor philosophiae [erhält] ... 80 fl. auß fürstl. durchl. rentey1692? ArchOFrk. 43 (1963) 147
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daß solarium, so auch sonst aus der königl. rentney jährl. zu erheben gehabt, mir gar entzogen worden1738 Sachs,BerlinMusikg. 252
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müssen sowohl der rentmeister als auch der controlleur nebst dem renteischreiber und kassirer sich alle tage in denen gesetzten stunden ... in der rentei sich finden lassen1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 437
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rentey oder an einigen orten renterey, quæstorium1741 Frisch II 111 Faksimile
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die gelder [vom Holzverkauf] monatlich zur rentey abgeliefert werden sollen1743 HalberstProvR. 190 Faksimile
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bey verpachtung unserer rentheyen in der grafschaft Marck1712 HistBeitrPreuß. II 181 Faksimile
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eine schluͤterey oder renthey begreift einen solchen bezirk von dergleichen guͤthern [domainen und cammer-guͤther] in sich1782 HistBeitrPreuß. II 49 Faksimile