Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsvikariat
Reichsvikariat, n.
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[ist der Kurfürst von Bayern vom pfaltzgraffen zu Sultzbach] angeruffen worden, wegen auf dieselbe rechtmaͤßiger weiß erwachsenen reichs-vicariats angezogene kaͤyserl. bevelch handzuhaben1657 Struve,PfälzKHist. 640 Faksimile
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sobald ihro churfuͤrstl. durchl. zu Sachsen Johann Georg II. das ... ableiben hoͤchstersagter kaͤyserl. majestaͤt vernommen, nahmen selbige sich mittlerweile in denen unter-craͤyssen des reichs ... des reichs-vicariats und interims-verwesung an1719 Lünig,TheatrCerem. I 1163 Faksimile
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[Übschr.:] von dem chur-saͤchsischen reichs-vicariat1742 Moser,StaatsR. VII 538 Faksimile
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[Übschr.:] von denen reichs-vicarien uͤberhaupt und dem reichs-vicariat bey erledigtem kayserlichem thron ins besondere1742 Moser,StaatsR. VII 412 Faksimile
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[Übschr.:] von endigung des reichs-vicariats und bestaͤttigung dessen handlungen1743 Moser,StaatsR. VIII 179 Faksimile
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[Übschr.:] von des pabsts angemaßtem reichs-vicariat1743 Moser,StaatsR. VIII 218 Faksimile
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bey einem jeden hohen reichs-vicariat verglichener massen zu verfertigende drey [vicariats] sigel1750 Moser,JustizVerf. II 869 Faksimile
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die goldene bulle tit. V. legt dieses allgemeine reichs-vikariat den beiden kurfürsten zu Pfalz und Sachsen dergestalt bei, daß der erste in terris juris franconici, d.i. in Franken, Schwaben, am Rhein und dem ganzen oberen Deutschland, der zweite hingegen in terris juris saxonici, d.i. in Sachsen, Westfalen und dem ganzen niederen Deutschland ... solches ausüben solle1757 RechtVerfMariaTher. 471
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wenn der kaiserliche thron erledigt ist oder im falle der minderjährigkeit oder einer langen abwesenheit des kaisers außer dem reiche, oder wenn er wegen anderer umstände die reichsregierung nicht selbst führen kann, so hat Pfalz das reichsvikariat: in den ländern, wo fränkisches recht gilt, Sachsen, in jenen, wo sächsisches recht gilt, und in Italien eignet es sich der herzog von Savoyen zuum 1795 StaatsRHeilRömR. 87