Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichspolizei
Reichspolizei, f. I höchste Machtbefugnis im Reich (II) auf dem Gebiet des Ordnungsrechts sie [polizeyhoheit und gewalt] wird also vom kaiser und reiche als ein gemeinschaftliches regal zugleich ausgeuͤbt, und die reichspolizey genennt 1785 Fischer,KamPolR. I 28 Faksimile [der] reichstag, der die reichspolizey im ganzen umfange besitzt 1785 Fischer,KamPolR. I 167 Faksimile jeder reichsstand kann zwar aus landesherrlicher macht uͤber die polizey in seinem lande wachen. es gibt aber faͤlle, wo die landespolizey nicht hinreicht, wenn sie nicht von der reichspolizey unterstuͤtzt wird 1793 Pütter,E…