Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichskriegsrat
Reichskriegsrat, m.
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so viel aber die uͤbrige zum general-staab gehoͤrige personen und aemter, und insonderheit den reichs-kriegs-rath und directorium betrifft1664 RAbsch. IV 10 Faksimile
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daß auf der rechten seiten, in ansehung des reichs-respects, die herren reichs-kriegs-raths-directores und reichs-kriegs-raͤthe, auf der andern aber die generals personen sitzen1664 RAbsch. IV 22 Faksimile
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von der anlage zu unterhaltung der reichs-generalitaͤt und des reichs-kriegs-raths1747 Moser,StaatsR. 30 S. 5 Faksimile
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ihre [der generale der kavallerie, general-feldzeugmeister und anderer] verhaltungsbefehle werden in ermangelung eines reichskriegsrates von dem kaiserlichen hofkriegsrat ausgefertigt1757 RechtVerfMariaTher. 522
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kriegscanzley. wird bey vorkommenden reichskriegen dem commandirenden general der reichsarmee und dem reichskriegsrath zugeordnet1801 RepRecht IX 202 Faksimile