Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
reichshofrath m.
reichshofrath , m. im alten deutschen reiche 1 1) das eine der beiden höchsten reichsgerichte, jüngeren ursprungs, als das kammergericht: der kayserliche reichs - hof - rath wird vom kayser ganz allein, doch nicht blosz mit personen aus seinen erblanden, bestellt. Moser kürz. einl. 248 . 2 2) ein mitglied dieses reichsgerichtes: doch werden auch viele kayserliche hof-commissionen zur güte erkannt, welche aus einigen reichshofräthen bestehen. Moser kürz. einl. 249 .