Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsfeind
Reichsfeind, m.
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zu verhuͤtung groͤssern ubels ... die ... verfolgung solcher befehder und reichs-feind ... zu leisten1588? Moser,StaatsR. 27 S. 64 Faksimile
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daß es nach beschaffenheit der reichs feinden macht, des reichs vermoͤgen, dann zu desselben verthaͤdig- und versicherung, vorderist aber auch zu befuͤrderung des lieben friedens im reich noͤthig seyn wird1641 RAbsch. III 563 Faksimile
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daß die itzige reichs-contributiones intuitu der reichsfeinde ausgebracht werden nach art der römerzüge anzulegen ... und also der türkensteuer gleich [seien]1643 ProtBrandenbGehR. II 16 Faksimile
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dass derselbe [General] von dero sonsten besorgter coniunction mit dem Khönigsmarck oder anderen reichsfeiandten abgehalten worden1646 NrhAnn. 163 (1961) 33
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defensions-postirung gegen und wider den gemeinen reichs-feind1690 Faber,Staatskanzlei I 417
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wohin ohne dem ... die, in der erstern kaͤyserlichen avocatorien ... wegen desjenigen, was von dem reichs-feind selbsten in ecclesiasticis geaͤndert, begriffene disposition ... abzielet1694 Struve,PfälzKHist. 728 Faksimile
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daß wegen der von der cron Franckreich unternommenen ... occupirung verschiedener reichs-lehen jetztgedachte cron ... vor ... reichs-feinde zu halten1702 CCMarch. III 2 Sp. 134 Faksimile
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sichere nachrichten ..., daß der declarirte allgemeine reichs-feind ... grosse præparatoria mache ... einen schaͤdlichen einbruch in die disseits gelegene reichs- und crays-lande zu thun1703 Moser,StaatsR. 30 S. 306 Faksimile
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daß ... der chur-fuͤrst von Bayer ... sein vatterland lieber verlassen und dem allgemeinen reichs-feind ferners anhangen, als sein verbrechen erkennen [soll], und sich seiner rechtmaͤßigen obrigkeit ... gehorsamst submittiren [will]1704 Moser,StaatsR. 45 S. 284 Faksimile
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wir gebiethen ... daß aller handel und wandel ... mit denen reichs-feinden ... aufgehoben werden1713 CCMarch. III 2 Sp. 180 Faksimile
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nachdem er O., als einen von denen reichs-fuͤrsten in die acht erklaͤrten reichs-feind im M. uͤberwunden1735 Fuhrmann,Öst. II 166 Faksimile
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ein jeder crays behauptet das jus belli zu haben, mithin kan auch ein crays nicht nur zur zeit eines reichs-krieges seine voͤlcker gegen den erklaͤrten gemeinsamen reichs-feind ... agiren lassen1747 Moser,StaatsR. 30 S. 275 Faksimile
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reichs-feind heißt entweder derjenige, welcher sich wider das gesammte reich auflehnet, oder auch von dem kayser und den staͤnden davor erklaͤret wird1751 Buder 1055 (2)
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von erklaͤrten reichsfeinden, in gleichem von denen, die in der reichsacht seynd, wird nichts [vom Reichskonvent] angenommen1774 Moser,Reichstage I 375 Faksimile
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als damals der koͤnig C. G. von Schweden sich mit Frankreich gegen den kaiser feindlich verband, und fuͤr einen reichsfeind erklaͤret ward1801 Hagemann,PractErört. III 94 Faksimile
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auch waͤren nicht die sachsen allein schuldig, fuͤr Deutschlands sicherheit zu streiten, sondern der reich-feind, wenn einer aufstehen sollte, muͤsse vielmehr mit gemeinsamer macht der reichsstaͤnde bekaͤmpft werden1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 58