Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rechtsteil
Rechtsteil, m.
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[bei einer Heirat gegen den Willen der Eltern] sollen die eltern [ihren Kindern] ... weder heurahtgut, widerlegung ... zugeben, noch auch in jrem letsten willen jnen mehr als jre legitimam vnd rechttheyl zu verschaffen schuldig seynFrankfRef. 1578 III 8 § 11 Volltext (und Faksimile)
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da den kindern oder eltern ... die legitima, recht- oder pflichttheil, das ist den kindern den 3te und bey den eltern der 4te theil ... von rechtswegen und ohne testament erbsätzlich vermacht [werden], müßen sie damit zufrieden seyn1607 WildenburgLR. 444 Faksimile
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[Übschr.:] von der legitima, pflicht oder recht-theil, so die eltern ihren kindern zu verlassen schuldig1610 PfalzLR. 506 Faksimile
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von dem pflicht: oder rechttheyl, so die kinder jhren eltern zuverlassen schuldig seindBadLR. 1622 V 15, 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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daher verfiel ich schon laͤngst auf den gedanken ... jeden rechtstheil in einer besondern vorlesung abzuhandeln1785 Fischer,KamPolR. I 10 Faksimile
- 1785 Fischer,KamPolR. II 464 Faksimile
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die kenntnis dieses rechtstheils [dorfpolizeyrechts] ist fuͤr jeden justizbeamten und gerichtsverwalter unentbehrlich1785 Fischer,KamPolR. II 701 Faksimile
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wie es denn kein – als besondere wissenschaft oder besonderer rechtstheil bestehendes – polizeirecht giebt1804 Gönner,StaatsR. 550 Anm. a Faksimile
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das privatrecht in einzelne rechtstheile zersplittert1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 38 Faksimile