Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Rechtsteil
Rechtsteil, m. I wie Pflichtteil (II) [bei einer Heirat gegen den Willen der Eltern] sollen die eltern [ihren Kindern] ... weder heurahtgut, widerlegung ... zugeben, noch auch in jrem letsten willen jnen mehr als jre legitimam vnd rechttheyl zu verschaffen schuldig seyn FrankfRef. 1578 III 8 § 11 Volltext (und Faksimile) da den kindern oder eltern ... die legitima, recht- oder pflichttheil, das ist den kindern den 3te und bey den eltern der 4te theil ... von rechtswegen und ohne testament erbsätzlich vermacht [werden], müßen sie damit zufrieden seyn 1607 WildenburgLR. 444 Faksimile [Übschr.:] …