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Rechtsgut

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Rechtsgut

Bd. 16, Sp. 667
Rechtsgut, das durch die Rechtsordnung geschützte Gut oder Interesse. Der Begriff wird in der heutigen Rechtsordnung insbes. zu systematischen Zwecken ver wertet. So kann das System des bürgerlichen Rechtes wie des Strafrechts, aber auch des Völkerrechts, auf die Einteilung der Rechtsgüter (Leben, Ehre, Freiheit, Vermögen etc.) aufgebaut werden. Für die Verwertung des Begriffs ist aber auch die Erkenntnis bestimmend, daß gerade das Wesen des Rechtes in seinem Zweck, dem Schutze menschlicher Interessen zu dienen, gelegen ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch zählt in § 823 bis 826 alle die Interessen auf, die rechtlich geschützt, also Rechtsgüter sind.
654 Zeichen · 7 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    RechtsgutN.

    Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)

    Rechtsgut, N., ›rechtlich anerkanntes In- teresse des Einzelnen oder der Allge- meinheit das wegen seiner besonderen Bed…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Rechtsgut

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Rechtsgut , das durch die Rechtsordnung geschützte Gut oder Interesse. Der Begriff wird in der heutigen Rechtsordnung in…

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Wortbildung

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Zerlegung von rechtsgut 2 Komponenten

rechts+gut

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rechtsgut‑ als Erstglied (2 von 2)

Rechtsguttat

DRW

rechts·guttat

Rechtsguttat, f. wie Rechtwohltat zum dritten haben auch die bürgen diese rechts-gutthat, daß sie von dem creditore deßen anspruch und forde…