Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Rechtigung
Rechtigung, f. I rechtliche Befugnis, Berechtigung (hier: zur Einnahme von Bußen) ob die execution der landmandaten nebst allen davon abhangenden rechtigungen in beziehung der bußen ... vnseren jeweiligen amtleüten zu L. ... oder aber obbedeuter herrschaft H. zukomme 1768 ArgauLsch. I 614 Faksimile II wie Rechtsstreit (I); metonymisch auch: Entscheidung in einem (Rechts-)Streit persohnen, welche gegen deß minderjaͤhrigen elteren in grosser feindschafft und rechtigung gestanden [müssen keine vogteyen annehmen] 1709 Mutach 30 Faksimile dem klaͤger und antworter ist in civilischen sachen ... zuge…