Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratstitel
Ratstitel, m.
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seint die burger der gnedigen herrschaft bei ihrer beförderung vor den rathßtitl ein honorarium ... zu göben schuldig1607 Steiermark/ÖW. VI 140 Faksimile
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volgende haben auch den geheimben rathstitul1627/28 Fellner-Kretschmayr II 209 Faksimile
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[jm.] soll rathstitul, weil er ordinarius, geben werden1647 ProtBrandenbGehR. III 732 Faksimile
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wobey ihnen jedoch ernstlich verboten wird, sich in ansehung solch erlangten raths-tituls uͤber andere procuratores einen hoͤhern rang zuzulegen1713 RAbsch. IV 295 Faksimile
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canzler, dieser hat seinen rang sowohl in- als extra gremium bey solennen actibus, wo die regierung in corpore erscheint, jedesmal vor dem landrichter, wann deme schon der geheime rathstitul beygelegt ist1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Kanzler
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churfuͤrstliche raͤthe werden nach ihrer abdankung gleichwohl nicht ehender entlassen, als bis sie ihre auf erkanntniß beruhende akten referirt haben ... auch wird sodann keinem mehr der rathstitel gegeben, es seye dann besonders angeschaft1797 KurpfSamml. V Reg. 1 Faksimile