Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratstitel
Ratstitel, m. Titel, Ehrenbezeichnung seint die burger der gnedigen herrschaft bei ihrer beförderung vor den rathßtitl ein honorarium ... zu göben schuldig 1607 Steiermark/ÖW. VI 140 Faksimile volgende haben auch den geheimben rathstitul 1627/28 Fellner-Kretschmayr II 209 Faksimile [jm.] soll rathstitul, weil er ordinarius, geben werden 1647 ProtBrandenbGehR. III 732 Faksimile wobey ihnen jedoch ernstlich verboten wird, sich in ansehung solch erlangten raths-tituls uͤber andere procuratores einen hoͤhern rang zuzulegen 1713 RAbsch. IV 295 Faksimile canzler, dieser hat seinen rang sowohl in- al…