Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsschulze
Ratsschulze, m. hoher städtischer Verwaltungsbeamter und Polizeiherr vgl. Ratsbeamte welcher poen und bruͤche, ... wann ... des schulzen zur L. anzeigung und gebot e. e. raths schulzen nicht nachleben wuͤrden, sowohl von dem raths-schultzen, als von den leuten soll fallen 1570 HadelnPriv. 40 Faksimile [Grenzbegang] unter anführung des senatoren herrn ratsschulzen L. 1789 HannovGBl. 9 (1906) 18 auf die erhaltung einer guten policey und verbesserung derselben soll ... von dem buͤrgermeister und rathsschulzen, als policeyherrn, gesehen ... werden 1804 Hameln/v.Berg,PolR. IV 197 Faksimile