Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsschulze
Ratsschulze, m.
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welcher poen und bruͤche, ... wann ... des schulzen zur L. anzeigung und gebot e. e. raths schulzen nicht nachleben wuͤrden, sowohl von dem raths-schultzen, als von den leuten soll fallen1570 HadelnPriv. 40 Faksimile
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[Grenzbegang] unter anführung des senatoren herrn ratsschulzen L.1789 HannovGBl. 9 (1906) 18
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auf die erhaltung einer guten policey und verbesserung derselben soll ... von dem buͤrgermeister und rathsschulzen, als policeyherrn, gesehen ... werden1804 Hameln/v.Berg,PolR. IV 197 Faksimile