Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsschild
Ratsschild, n.
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es soll auch vf die wochenn maͤrckte vnter dem ausgehengeten raths schilde kein vorkeuffer noch hocke ... was er vor sein hauß nicht bedarff, einkauffen1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 76 Faksimile