Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsherrenamt
Ratsherrenamt, n.
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[der Stadtschreiber wurde] des rathherrn-ambts entfreiet, daß er des stadtschreiber dienstes desto flüssiger abwarten möchteum 1600? ZMarienwerder 67 (1932) 12
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sobald am h. oster-abend der rath aufstehet, so hat aller raths-herren-amt ... ein ende, und sie werden privat-personen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1005 Faksimile