Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsgeheim
Ratsgeheim, n. wie Ratsgeheimnis (I) vgl. Ratsbeschluß das ich ... alls ratsgehaim ... bis in meinen tod versweigen ... will 1521 WürtVjh.² 14 (1905) 78 [soll und will ich] die ratsgehaim biss in mein grueben verschweigen 1528 ZeigerLRb. 25f. Volltext er wurde verpflichtet, das rathsgeheim zu halten 1824 Gemeiner,RegensbChr. IV 250