Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsbefehl
Ratsbefehl, m.
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der fürsprecherey halb in appellatz-sachen vor rähten und burgeren, da bißhar die parteyen ihre herren fürsprechen selbs erpetten und darauff ein rahtsbefelch an dieselben außbringen müeßen1673 BernStR. VII 1 S. 570 Faksimile
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rahtsbefehl senatusconsultum1691 Stieler 1431 Faksimile
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werden alle geheime rathsbefehle in kirchenrechnungssachen so, wie in andern ecclesiasticis, an den geistlichen rath, und durch selben erst an die regierung ... expediret1770 Kreittmayr,StaatsR. 361 Faksimile
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ein an die regierung Landshut erfolgt [!] geistlicher rathsbefehl de dato ...1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 36 Faksimile