Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Röhre
Röhre, f. langer zylindrischer Hohlkörper zur Leitung flüssiger oder gasförmiger Stoffe; hier im Bau- und Nachbarrecht welcher durch eines andern grund ein wasser zu führen hat, der mueß dasselbe auch selbst erhalten; hingegen ist ihme zuegelassen so oft es von nöthen den graben zu raumen, oder zu den röhren und rinnen zu sehen und dieselbe zu bessern 1654 NÖLO. V 2, q § 10 wann iemand einem andern gewilliget von seinem prunquel daz wasser nach notturft oder mit gewisser maaß in sein hauß oder andern grund durch röhren zu führen, der kan hernach einem andern davon mehrers nicht als dem ersten …