Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pupillengeld
Pupillengeld, n. Kapitalvermögen von Pupillen, das der Verwaltung durch ihren Vormund und dem besonderen Schutz durch die Obrigkeit unterliegt bdv.: Pupillargeld vgl. Mündelgeld, Pupillengut pupillengeldt sollen die oberkheiten nit mehr zu sich ziehen, sonder die gerhaben dasselbig mit vorwissen der obrigkheiten den pupillen zu nuz anlegen 1597 Grüll,Bauer 243 sollen alle gerhaber ihre pupillen gelter fleissig alle drei jahr nach georgi bei straf s[echs] s[chilling] p[fenning] verraiten 1652 OÖsterr./ÖW. XII 673 in der zeit, als ... die darlehens-zuschlaeg in schwung giengen, hat ein gerhab ..…