Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Probationsschrift
Probationsschrift, f. Beweisschrift vgl. Probation (I) wann der erben parteyen mehr als eine sein, sollen derselben iedliche ihre weißung, legitimation, arbores und probationschrift zu gericht einlegen, davon die partheyen abschriften begehren und nehmen 1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 118 Volltext daß der beklagte so wol als der klaͤger ... auf gegentheils probation- und exception-schrifften ... zu handeln gehabt 1600 RAbsch. III 494 Faksimile sollen die kläger ... ihre probation und deduction schrifft ... gerichtlich eingeben 1669 GesSammlMecklSchwerin I 87 Faksimile anno 1605. verfertigten die …