Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatweg
Privatweg, m. nicht dem öffentlichen Wegenetz zugehörender Weg vgl. Feldweg (I), Holzweg, Nebenweg, Privatstraße bey einem besonderen priuatweg ist man schuldig ein belonung zůgeben, so das begert wirt 1567 Pegius,Dienstbarkeiten 23r Faksimile ins gemein wird der weeg in einen privat- oder feld- und holtz-weeg, und einen oͤffentlichen weeg abgetheilet, weil jenen nicht jedermann, sondern nur der, dem er zustehet, oder dem er jure servitutis darauf zu gehen und zu fahren verstatten muß, gebrauchen, wiewohl auch das jus civ. und praxis diese vor privat-weege haͤlt, die aus der offenbahren land-s…