Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatschuldner
Privatschuldner, m.
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andern in ediktssachen angemelten glaubigern und sonst privatschuldnern1600 AktGegenref.² II 91
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oeffentliche kassen und anstalten haben, bey aufgenommenen darlehnen, auch wegen des orts der rückzahlung, vor privatschuldnern kein vorrecht1794 PreußALR. I 11 § 776
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zu diesen privatverbindlichkeiten ist denn auch die abloͤsung der leibeigenschaft, wo sie noch bestehet, zu zaͤhlen, indem sich der leibeigene zu seinem leibherrn in dem verhaͤltniß des privatschuldners zu seinem privatglaͤubiger befindet1817 ProtBundesversamml. III 218