Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatschade
Privatschade, m.
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da gleich die jetzige praxis etwan einem und dem andern in particulari zu seiner beschwerde auslaufen möchte, so werde doch solcher privatschade mit dem gemeinen nutz guter ordnung wiederum compensiret ... werden1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 71