Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatrat
Privatrat, m.
-
käme es aber zu dem fall, daß einem oder dem andern [der nichtregierenden Fürsten] gewisse aemter zu seiner administration und niessung ... angewiesen würden, so dann mögen wir ... die annehmung eines privat-raths keinem verwehren1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 140
-
der staatsrath als der blosse vertraute privatrath des landesfürsten1797 Kretschmayr-Walter V 64