Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatobrigkeit
Privatobrigkeit, f.
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werde ihr kaiserliche majestät ... selbst notwendig zu sein finden, die untertanen mit ihren beschwerungen eher nicht zu hören oder gegen die privat-obrigkeiten prozeß anstellen lassen ... ehe nicht die anfänger dieses aufstands genannt [würden]1595 Grüll,Bauer 19
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[Nennung mehrerer Herrschaften in Böhmen] und dergleichen mehr privat obrigkeiten1659? QFSchleswHG. 33 S. 194
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diese [prästandis] nun bestehen ... c) auch in dem, was an privat-obrigkeiten von den unterthanen zu entrichten1710 ActaBoruss.BehO. I 114 Faksimile