Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privaterbschaft
Privaterbschaft, f. Vermögen(sstück), das aus dem Privateigentum eines Erblassers stammt demnach der [fürstliche] successor [die Erbschaft] anzutretten und so lange zu behalten berichtiget ist, biß die successores rerum privatarum beweisen, daß davon etwas, und welches zu der universalitaͤt ihrer privat-erbschafft gehoͤre 1686 Struve,PfälzKHist. 915 Faksimile die ... zueignung der privat-erbschaften, wozu sich uͤberall keine erben ... finden [an den Fiskus] 1766 HambGSamml. II 436 Faksimile so wenig also die nachfolge in einer monarchie mit einer privaterbschaft zu vergleichen ist, ... so weni…