Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Privaterbschaft
Privaterbschaft, f.
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demnach der [fürstliche] successor [die Erbschaft] anzutretten und so lange zu behalten berichtiget ist, biß die successores rerum privatarum beweisen, daß davon etwas, und welches zu der universalitaͤt ihrer privat-erbschafft gehoͤre1686 Struve,PfälzKHist. 915 Faksimile
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die ... zueignung der privat-erbschaften, wozu sich uͤberall keine erben ... finden [an den Fiskus]1766 HambGSamml. II 436 Faksimile
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so wenig also die nachfolge in einer monarchie mit einer privaterbschaft zu vergleichen ist, ... so wenig laͤßt sich alles das auch bey unsern fuͤrstenthuͤmern und grafschaften gedenken1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 268 Faksimile
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was weibliche nachkommen ... nach richtigen grundsaͤtzen von absonderung der staats- und privat-erbschaft haͤtten in anspruch nehmen koͤnnen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 438 Faksimile
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die kunstkammern sind entweder bloß zum privatgebrauch des regenten destinirt, oder sie gehoͤren zu den sachen, welche zum glanze und zur ehre des hofes oder landes auf immerwaͤhrenden gebrauch bestimmt sind. im ersten falle gehoͤren sie zur privaterbschaft, im zweyten falle aber zur staatserbschaft1801 RepRecht IX 208 Faksimile